Das Schiedsgutachten |
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Zur Erstattung eines Schiedsgutachtens ist zunächst Voraussetzung, daß sich die streitenden Parteien auf einen
Sachverständigen, der als Schiedsgutachter auftreten soll, einigen. Es besteht auch die Möglichkeit, durch einen neutralen Dritten - beispielsweise die Handwerkskammer oder die Malerinnung - einen
Sachverständigen benennen zu lassen. Dann schließen die Parteien die sogenannte "Schiedsgutachtenvereinbarung", in der sie u.a. festlegen, daß die (schriftlich getroffene) Entscheidung des
Schiedsgutachters für beide Seiten bindend ist. Beide Parteien sind weiterhin Auftraggeber des Schiedsgutachtens; vertraglich zu regeln wäre u.a., ob die Kosten für das Schiedsgutachten gleichmäßig
aufgeteilt werden oder von der (im Ergebnis des Schiedsgutachtens) "unterlegenen" Seite allein zu tragen sind. Das Schiedsgutachten selbst ist dem Privatgutachten weitestgehend ähnlich, aber eben mit dem essentiellen Unterschied, daß die
Feststellungen im Schiedsgutachten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für beide Seiten absolut rechtsverbindlich sind. Das Schiedsgutachten kann nicht angefochten werden, es sei denn, es ist
offenbar unbillig oder unrichtig. Im Schiedsgutachten befasst sich der Sachverständige - wie im Privatgutachten - ausschließlich mit der Klärung von Fachfragen. Sind
Rechtsfragen zu klären, schließt man mit dem Sachverständigen einen sogenannten "Schiedsrichtervertrag". In der Praxis wird man häufig feststellen, daß Rechts- und Fachfragen oft eng ineinander
greifen und nicht immer eindeutig zu trennen sind. |
Robert Bader
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für das Maler- und Lackiererhandwerk
Dornatorbogen 19
82061 Neuried
Telefon: +49 89 74 57 99 07
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