Die Wirtschaft würde ohne Sachverständige nicht funktionieren, das Rechtssystem wäre nicht leistungsfähig und viele Rechtsstreitigkeiten blieben unaufklärbar und unlösbar.
Im Prinzip ist zunächst jeder ein Sachverständiger, der sich so nennt! Denn der Begriff
"Sachverständiger" ist von Gesetzes wegen weder geschützt noch definiert. Allerdings hat das OLG München bereits vor Jahren in einem konkreten Fall entschieden, daß die Verkehrskreise, welche einen
"Sachverständigen" beauftragen möchten, unter dem Begriff des "Sachverständigen" eine Person verstehen, die über einen Sachverstand verfügt, der zur kompetenten, zutreffenden und schriftlich
begründeten Beantwortung jeglicher auf einem speziellem Fachgebiet anfallenden Fragen notwendig ist. Nach weiterer Auffassung des Gerichts reichen dazu selbst angeeignete Kenntnisse nicht aus:
Derjenige, der sich "Sachverständiger" nennt, muß eine durchlaufene und abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, die ihm die notwendigen Kenntnisse für die Sachverständigentätigkeit
nachprüfbar vermittelt hat. Das wäre also gleichsam die Minimalvoraussetzung, um sich legal "Sachverständiger" nennen zu dürfen. Das - wenn auch respektable - Meister oder Technikerwissen genügt
nicht den Anforderungen an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Von ihm wird ein das Meisterwissen übersteigender Kenntnisstand erwartet.
Wenn man aber ganz sicher gehen möchte, daß man es wirklich mit "geprüfter Kompetenz" und besonderer Sachkunde zu tun hat, sollte man unbedingt einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" beauftragen! Es dürfen sich nämlich nur solche Sachverständige "öffentlich bestellt und vereidigt" nennen, die aufgrund entsprechender, gesetzlicher Bestimmungen zuvor auf ihre persönliche und besondere fachliche Eignung in Sachen Gutachtenerstattung geprüft wurden. Verwirrend ist manchmal die Vielzahl von "Titeln": Da gibt es den "Freien Sachverständigen", den "anerkannten", den "amtlich anerkannten" und auch den "allgemein vereidigten", um nur einige Beispiele zu nennen. Aber nur der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (abgekürzt: ö.b.u.v.) genießt beim Gesetzgeber eine hervorgehobene Stellung: In einigen Bereichen hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige besondere Prüf- und Gutachterzuständigkeiten, bei Gericht soll er zur Beantwortung von Beweisfragen anderen Gutachtern vorgezogen werden.
Wichtig ist letztlich noch das spezielle Fach-
bzw. Bestellungsgebiet des Sachverständigen. Sollen z.B. Malerarbeiten begutachtet werden, so ist es ratsam, einen Sachverständigen zu beauftragen, dessen Bestellungsgebiet Maler- und
Lackiererarbeiten sind; dies gilt natürlich analog auch für zu begutachtende Tischler-, Klempnerarbeiten etc. Ein "universeller" Bausachverständiger ist möglicherweise mit Detail- und Spezialfragen
nicht so vertraut, wie es der Handwerkssachverständige seines jeweiligen Gewerkes ist.
Robert Bader
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für das Maler- und Lackiererhandwerk
Dornatorbogen 19
82061 Neuried
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